Satzung des TuS Bröckel von 1921 e.V.

A. Allgemeines


§ 1

Name , Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Bröckel von 1921 e.V..
Er  hat seinen Sitz in Bröckel. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
(3). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
(2) Ehrenamtlich tätige Mitglieder können auf Antrag pro Jahr eine
      angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Der Vorstand gemäß
      § 16 der Satzung  entscheidet über die Höhe nach Bedarf.
(3) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer
      Geschäftsstelle kann der Vorstand gemäß § 16 der Satzung bei Bedarf
       hauptberuflich Beschäftigte einstellen.
B: Mitgliedschaft

 

§ 5

Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
     a) ordentlichen und außerordentlichen  aktiven   Mitgliedern
     b) passiven Mitgliedern
     c)  Ehrenmitgliedern
(2) Außerordentliche aktive Mitglieder sind
     a) zum Wehr- oder Ersatzdienst eingezogene Mitglieder
     b) jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres
         das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
     Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des    
      Vereins fördern, die aber am aktiven Sportbetrieb des Vereins nicht
       teilnehmen.
(4) Die Ernennung  zum Ehrenmitglied  erfolgt unter  den Voraussetzungen  des
     § 14 Abs. 3

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben. Im Falle der Ablehnung ist der Antragsteller berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

 

§ 7

Aufnahmefolgen
(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand bzw. durch den Beschluß der Mitgliederversammlung § 6 Abs. 3  beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.
(3) Jedes neue Mitglied erhält Einsicht in die Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

 

§ 8

Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Sie genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung und ab 18 Jahre aktives und passives Wahlrecht.
(4) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitglieder-versammlung als Zuhörer teilzunehmen.
(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von  Beitragsleistungen befreit.

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den Spielplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.
(3) Sämtliche  Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§10).
Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

 

§ 10

Beitrag
(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§7 Abs. 2).
(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 11

Umlagen
(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen (§ 8 Abs.5 ist entsprechend anzuwenden ).
(2) § 10 Abs.3 u. 4 gelten entsprechend.

 

§12  

Austritt
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens einen Monat vorher und zwar zum 30.11. zugehen.

 

§ 13

Ausschluss
(1) Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens ¾  anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie
        gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
    d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung  (§10 Abs.3)
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht des Einspruchs bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

§ 14

Ehrungen
(1) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Sport können verliehen werden :
    a) die Vereinsnadel in Silber für 25jährige ununterbrochene
         Mitgliedschaft
    b) die Vereinsnadel in Silber für 40jährige ununterbrochene
         Mitgliedschaft
    c) die Vereinsnadel in Gold für 50jährige ununterbrochene     
               Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein
               und (oder) den Sport im Allgemeinen.     
(2) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden.
(3) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes § 16 der Satzung, die Spartenleiter, der Sozialwart und der Wart für elektronische Medien können nach Ablegen des Amtes und bei besonderen Verdiensten auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenamtsträgern ernannt werden.
C. Organe des Vereins

 

§ 15

Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind :
    a) der Vorstand
    b) der erweiterte Vorstand
    c) die Mitgliederversammlung

 

§ 16  

Vorstand
(1)     Der Vorstand besteht aus:
   1. Vorsitzenden
   2. Vorsitzenden
   1. Kassenwart
   2. Kassenwart
   1. Schriftwart
Der Vorstand kann in seinen Sitzungen über angemessene Ausgabenbeträge entscheiden. Für alle Handlungen ist er dem Verein gegenüber verantwortlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten

 

§ 17

Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus :
    a) dem Vorstand § 16
    b) dem Sozialwart
    c) den Spartenleitern mit Stellvertretern
    d) den Jugendwarten
    e) den Pressewarten
          f)  dem Wart für elektronische Medien

 

§ 18

Wahlen
(1) Die Wahl des Vorstandes § 16 und erweiterten Vorstands  (§ 17 Ziff b +f) erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands § 17 Ziff c) - e) werden durch die jeweiligen ordentliche Spartenversammlung gewählt.
(3) Die Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt nach 2 Jahren.

 

§ 19

Vorstandssitzung
(1)    Eine Vorstandssitzung  muss  einberufen  werden, wenn  mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 20

Kassenwart
(1) Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
(2) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern § 30 zur Überprüfung vorzulegen.

 

§ 21

Schriftführer
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

 

§ 22

Sozialwart
Der Sozialwart vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber den Versicherungen.

 

§ 23

Spartenleiter
Die Spartenleiter sind für den reibungslosen Ablauf des sportlichen Betriebes der jeweiligen Sparte zuständig.

 

§ 24

Jugendwarte
Den Jugendwarten unterstehen die jugendlichen Mitglieder.
Sie haben ihre Interessen den jeweiligen Spartenvorständen gegenüber zu vertreten.

 

§ 25

Pressewarte
Die Pressewarte sorgen für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.

 

§ 26

Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand zugewiesen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden , stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich oder durch Aushang  in Vereinskästen durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen oder zu Protokoll zu geben..

 

§ 27

Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten :
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
         Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
    b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe von Aufnahmegebühren, der
         Beiträge  und einer etwaigen Umlage ( §10 u § 11)
    c) Entlastung des Vorstands nach Ablauf der Amtszeit
    d) Wahl des neuen Vorstands ( § 16), des erweiterten Vorstands und                                            
                    der Kassenprüfer (§30).

 

§ 28

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾  der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
(3)     Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 21).

 

§29

Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 30

Kassenprüfer
(1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand § 16 nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer werden im Wechsel für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 31

Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen,
insbesondere
    a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss
    b) einen Sportausschuss
    c) einen Vergnügungsausschuss
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
D. Schlussbestimmungen

 

§ 32

Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

§ 33

Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat. § 28 ist zu beachten.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt.
Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB .
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bröckel, die
es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendpflege, vornehmlich der Pflege des Sports verwenden muss.
(4)     Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle anzumelden.
 

§ 34

Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.1.1979 beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.1.1985 in den § 2, 16, 17, 18, 22, 23,24, 25, 33 gemäß Antrag des Vorstands geändert. Geändert in den Punkten § 16 Abs. 1. und 2 in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.1.1996. Geändert in den  Punkten § 12 und § 16 in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.1.2003.
Geändert in den Punkten § 4, 14 und 17 in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.01.2010.
Geändert im Punkt § 14, 1c in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.01.2012.

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