Geschäfstordnung des TuS Bröckel von 1921 e.V.

 

§1 Geltungsbereich

1. Der TuS Bröckel erlässt zur Durchführung der Erweiterten Vorstandssitzung diese Geschäftsordnung.

2. Diese Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung des TuS Bröckel.

 

 

§ 2 Einberufung

1. Die Erweiterte Vorstandssitzung wird nach Bedarf einberufen und sollte mindestens 2 Mal im Kalenderjahr stattfinden.

2. Die Erweiterte Vorstandssitzung wird durch den Vorstand gemäß §16 der Satzung einberufen.

3. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Spartenleiter, den Sozialwart, den Wart für elektronische Medien und die Mitglieder des Vorstandes.

 

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

1. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist die Erweiterte Vorstandssitzung beschlussfähig.

 

 

§ 4 Vorsitz

1. Den Vorsitz der Erweiterten Vorstandssitzung führt der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende bzw. ein Mitglied des Vorstandes gemäß §16 der Satzung.

 

 

§ 5 Sitzung

1. Die Erweiterte Vorstandssitzung besteht aus dem Erweiterten Vorstand gemäß § 17 der Satzung und dem Wart für elektronische Medien.

2. Die Vertreter der Sparten werden von den Spartenvorständen delegiert.

 

 

§ 6 Abstimmung

1. Bei Abstimmungen hat der Sozialwart und der Wart für elektronische Medien jeweils 1 Stimme, die Sparten jeweils max. 2 Stimmen und die Vorstandsmitglieder gemäß § 16 der Satzung jeweils 1 Stimme.

2. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt erfolgt die Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

4. Über die Abstimmung in der Erweiterten Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzuzeichnen.

 

 

§ 7 Haushalt

1. Der Vorstand gemäß § 16 der Satzung vereinbart mit den    Spartenleitern den Haushalt der einzelnen Sparten für das Kalenderjahr.

 

 

§ 8 Rechtshandlungen

 

1. Jede Rechtshandlung, die den Verein (vertreten durch den Vorstand § 16 der Satzung) zu Leistungen von mehr als Euro 25.000,-- verpflichten, bedarf der Zustimmung des Erweiterten Vorstandes.

 

 

§ 9 Änderungen

1. Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließt die Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

1. Die Geschäftsordnung ist durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 24.01.2003 in Kraft getreten.

1. Änderung durch Beschluss der JHV am 27.01.2007

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